23.8.09

Vertrag von Lissabon - Todesstrafe für Gefährder, Terroristen und andere Selbstdenker in der EU-Diktatur

Focus-Money: Herr Professor Schachtschneider, laut ihrer Klageschrift gegen den EU-Vertrag von Lissabon vor dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht der Vertrag die Wiedereinführung der Todesstrafe und das Töten von Menschen. Das klingt ungeheuerlich. Worauf gründet sich ihre Argumentation?


Karl Albrecht Schachtschneider: Die Grundrechtecharta ermöglicht ausdrücklich in den aufgenommenen „Erläuterungen“ und deren „Negativdefinitionen“ zu den Grundrechten, entgegen der durch das Menschenwürdeprinzip gebotenen Abschaffung der Todesstrafe in Deutschland (Art. 102 GG), Österreich und anderswo, die Wiedereinführung der Todesstrafe im Kriegsfall oder bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr, aber auch die Tötung von Menschen, um einen Aufstand oder einen Aufruhr niederzuschlagen.


Money: Aber wird in der Charta die Todesstrafe nicht explizit verboten?


Schachtschneider: Maßgeblich dafür ist nicht Art. 2 Abs. 2 der Charta, der die Verurteilung zur Todesstrafe und die Hinrichtung verbietet, sondern die in das Vertragswerk aufgenommene Erklärung zu diesem Artikel, die aus der Menschenrechtskonvention von 1950 stammt. Nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 3 EUV in der Lissabonner Fassung werden die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der Charta gemäß den allgemeinen Bestimmungen von Titel VII der Charta, in dem die Auslegung und Anwendung derselben geregelt ist, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten „Erläuterungen“, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.


Money: Warum so umständlich?


Schachtschneider: Eben um diese Tatsache zu verschleiern. Den Abgeordneten wird ja nur der ohnehin schwer verständliche und viel zu lange Vertragstext vorgelegt.


Money: Aber ist es nun eindeutig, dass das Töten von Menschen erlaubt ist, wenn der Vertrag in Kraft tritt?


Schachtschneider: Ja, die Grundrechtekarte wurde 2001 in Nizza deklariert. Aber da nicht alle Länder einverstanden waren, war sie bisher nicht völkerrechtlich verbindlich. Wenn der Vertrag in Kraft tritt, wird auch die Grundrechte-Charta verbindlich.


Money: Aber die entsprechende Passage steht ja nur in den Erläuterungen…


Schachtschneider: Diese sind nach Art. 52 Abs. 3 und 71 der Grundrechtecharta verbindlich. Sie können die entsprechende Erklärung der Erläuterung im Amtsblatt der Europäischen Union nachlesen (siehe Ausriss). Da gibt es keinen Interpretationsspielraum. Außerdem: Wozu sollte man das reinschreiben, wenn man es nicht haben will?


Money: Hat das Bundesverfassungsgericht ihrer Interpretation mit der Anerkennung des Lissabon-Vertrages nicht eine Absage erteilt?


Schachtschneider: Überhaupt nicht. Es hat sich zu der Frage gar nicht geäußert.


Money: Ist das üblich?


Schachtschneider: Das ist sogar der Normallfall. Wenn sich das Bundesverfassungsgericht eines Problems nicht annehmen will, äußert es sich einfach nicht dazu.


GANZER TEXT:

Gefunden bei www.zeitkritiker.de

Quelle: Partei der Vernunft


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